Stiftungssatzung
Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Schmallenberg/Rehsiepen.
Präambel
Geboren und aufgewachsen in einer mittelgroßen Stadt am Niederrhein, zogen wir, Peter und Bärbel Michels, geb. Tzschabran, 1970 nach unserer Heirat nach Laasphe (heute Bad Laasphe) im Wittgensteiner Land, weil wir den Wunsch hatten, in einer ländlichen Gegend zu leben. Vorausgegangen war der Kauf eines Grundstückes in Fischelbach bei Bad Laasphe im Jahr 1969, das noch heute in unserem Besitz ist.
Mein Mann trat in Laasphe seine erste Lehrerstelle an, und wir sparten für unser gemeinsames Ziel, das eigene Haus in Fischelbach. Im Januar 1971 sahen wir zufällig in der Tageszeitung die Anzeige: "Ehemaliges Forsthaus Rehsiepen gegen schriftliches Meistgebot zu verkaufen". Diese Annonce wurde entscheidend für unseren weiteren Lebensweg. Neugierig fuhren wir ins Sorpetal und schauten uns das in einem kleinen Seitental gelegene Alte Forsthaus an. Wir waren von dem Gebäude wie auch seiner Lage fasziniert. Es war Liebe auf den ersten Blick. Nicht jeder konnte unsere Begeisterung verstehen.
Das ehemals staatliche Forsthaus sollte verkauft werden, weil am Dorfrand ein neues Forsthaus gebaut worden war. Diese Lösung schien dem Fiskus günstiger als eine zeitgemäße Renovierung, wie es der damalige Revierförster wünschte.
Wir erstanden das Haus im Zuge einer Briefversteigerung. Da wir noch sehr jung waren (24/23 Jahre) boten wir - beseelt von dem Wunsch, das Haus zu bekommen - so hoch, wie es uns nur möglich war, während die anderen Interessenten mit Hilfe von Sachverständigen versuchten, das Haus für einen möglichst geringen Preis zu ersteigern. Die meisten Bewerber wollten es ohnehin lediglich als Wochenendhaus nutzen.
Durch den Hauskauf stand uns nur noch wenig Bargeld zur Verfügung. Deshalb führten wir viele Arbeiten selbst aus und verzichteten - zunächst notgedrungen, später aus Überzeugung - auf grundlegende Veränderungen. (Sechs Monate nach dem Hausverkauf monierte ein neuer Sachbearbeiter der Höheren Forstbehörde in Münster den Verkauf des Hauses, das mit seinem Grund und Boden als Enklave im Staatsforst liegt. Unter seiner Leitung wäre das Haus abgerissen worden!)
Das Leben in dem alten Haus inmitten der Natur, abseits vom Dorf, schärfte unsere Beobachtungsgabe und weckte das Interesse an der Lebensweise früherer Generationen, so dass wir uns bemühten, durch Akten, Unterlagen und Fotos den Werdegang unseres Hauses zu dokumentieren und das Leben auf dem Lande zu verstehen.
Im Mai 1883 wurde der erste Situationsplan der neuen "Hof- und Baustelle nebst Garten und Dienstländereien" für das Forsthaus Rehsiepen angefertigt. Erbaut wurde es 1884/85 als so genanntes "Querdeelenhaus" in massiver Ausführung. Aus der Kopie des ersten Baubestandsbuches von 1885 (das Original ging leider nach 1985 bei der Oberen Forstbehörde in Glindfeld verloren) werden bis ca. 1938 alle Veränderungen und Reparaturen ersichtlich, als handschriftliche Randnotizen von den jeweiligen Forstbeamten eingetragen. 1943, nach dem Umbau des Kuhstalles, wurde ein zweites Baubestandsbuch angefertigt, das uns nach dem Kauf des Hauses übergeben wurde. Alle durchgeführten Renovierungsarbeiten wurden seit 1971 aufgeschrieben und im Haus-Ordner abgeheftet.
Abgesehen von dem Umbau des Stalles (vor 1943) und den beiden stumpf eingebauten Holzpaneelwänden in Küche und Bad sowie der Entfernung des zersprungenen, gemauerten Küchenherdes wurden von uns keine baulichen Veränderungen am Haus vorgenommen. Es war bis 1970 ununterbrochen von den Königlichen bzw. staatlichen Revierförstern des Staatsforstes Rehsiepen bewohnt. Bevor wir im Juni 1971 einziehen durften, hatte das Gebäude 8 Monate leer gestanden.
1990 wurde das Haus auf unsern Wunsch hin in die Denkmalliste der Stadt Schmallenberg eingetragen. Erfasst wurde das gesamte Objekt außen wie innen, da es lt. Aussage von Dr. Spohn vom Westfälischen Amt für Denkmalpflege "… nicht nur gepflegt, sondern in vielen Teilen (z.B. Öffnen des zwischenzeitlich [um 1950] zugesetzten Tores der Querdiele, Einbau der Schmuckhölzer an den Giebeldreiecken) sachkundig auf den ursprünglichen Bestand zurückgeführt wurde. Das Gebäude ist mit der Vielzahl historischer Elemente des Bauens und Wohnens - bis hin zu dem Backofen im Keller und der Räucherkammer im Dachraum - ein Baudenkmal, das aufgrund seiner hohen Authentizität von überdurchschnittlicher Bedeutung nicht nur im Bestand der Stadt Schmallenberg, sondern des gesamten Sauerlandes ist."
Im Jahr 2007 wurde der Eintragungsbescheid in die Denkmalliste ausgeweitet "auf die umgebenden Freiflächen mit dem Garten in historischer Anlage und dem zeitgleich mit dem Forsthausbau angepflanzten Baumbestand sowie den Feuchtwiesen und Weiden, die sowohl die Lebensführung von Forstbediensteten als auch die zeitgenössischen Vorstellungen über die Gestaltung der Natur dokumentieren und somit - im Zusammenhang mit dem Gebäude - bedeutend sind in volkskundlicher und wissenschaftlicher Hinsicht".
Bis zum November 1999 nutzten wir unsere landwirtschaftlichen Flächen selbst für unsere zwei Pferde. Nach deren Tod überließen wir die Weiden einem Landwirt zur extensiven Nutzung, so wie wir es seit 1971 gehalten hatten.
Die Liebe zur Natur, ein reges Umweltbewusstsein und das Interesse am ländlichen Alltagsleben der Vergangenheit waren bei uns auch früher schon vorhanden. Richtig entfalten konnten sich diese Interessen aber erst durch das Leben im Alten Forsthaus Rehsiepen. So entstanden hier im Laufe der Jahre populärwissenschaftliche Veröffentlichungen über das Sorpetal, über Kinderleben, Haus- und Nutztierhaltung, Weihnachten und Wintersport im Sauerland, die Sorpetaler Forsthausgeschichte(n) 1808 bis 2018 sowie zahlreiche Aufsätze, die das Alltagsleben im Sauerland betreffen.
Das Leben im "Alten Forsthaus Rehsiepen" machte uns nachdenklicher, verständnisvoller für das Alltagsgeschehen in früherer Zeit, und viele allgemein gültige Maßstäbe von früher verloren ihren Wert für uns.
Durch Fleiß und eine bewusste sowie sparsame Lebensführung kamen wir zu materiellen Gütern, die uns z. T. sehr viel bedeuten. Da wir ohne Nachkommen sind, können wir über unseren Nachlass frei verfügen. Es scheint uns nahe liegend und unserm Lebenswerk entsprechend konsequent, dass wir nachfolgenden interessierten Generationen ermöglichen möchten, den von uns begangenen Weg fortzuführen.
So haben wir uns entschlossen, unseren materiellen Nachlass, der im Folgenden noch genauer beschrieben wird, in eine Stiftung einzubringen.
Zentrale Aufgabe der Stiftung "Altes Forsthaus Rehsiepen" ist der denkmalgerechte Erhalt des Hauses in Substanz und Wertigkeit. Seine Räumlichkeiten sollen als informelles Museum genutzt werden, das nur bedingt der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden soll. Es soll eine Person eingearbeitet werden, die diese Aufgabe später an bestimmten Tagen übernimmt. Eine dieser Aufgabe ggfs. zuwiderlaufende Veräußerung ist ausgeschlossen.
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung
(1) Die Stiftung führt den Namen "Stiftung Altes Forsthaus Rehsiepen".
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Schmallenberg/Rehsiepen.
§ 2 Gemeinnütziger Zweck
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne desAbschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Denkmalpflege, des Denkmalschutzes und des Naturschutzes sowie der Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der vergangenen Bau- und Lebensformen.
(3) Dieser Zweck wird verwirklicht insbesondere durch
a) - Sanierung
- Restaurierung
- Erhaltung und
- Pflege
des nach dem Denkmalschutzgesetz des Landes NRW anerkannten Baudenkmals "Altes Forsthaus Rehsiepen" und der zugehörigen Anlagen.
b) die Unterstützung
- zur Erforschung und Dokumentation dörflicher und kleinstädtischer Lebens-, Wohn- und Wirtschaftsformen in Südwestfalen
- zur Förderung von Erkenntnissen über diese Lebenswelten und Förderung der Verbreitung der Erkenntnisse
- zur Erhebung von wissenschaftlichen Grundlagen über Fauna und Flora auf naturschutzwürdigen Flächen im Hochsauerland und Förderung der Verbreitung der Erkenntnisse in der Öffentlichkeit.
- u. a. den Ankauf und Erhalt von Flächen, die unter Naturschutz stehen oder diesem zugeführt werden können, um langfristig Bodendiversität dieser Grundstücke zu gewährleisten.
(3) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung.
(4) Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(6) Die Stifter und ihre Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
§ 3 Erhaltung des Stiftungsvermögens
(1) Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft. Der Verkauf des Baudenkmals ,,Altes Forsthaus Rehsiepen" und die zugehörigen Anlagen unterliegen einem Veräußerungsvorbehalt.
(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Zu diesem Zweck können im Rahmen des steuerlich Zulässigen Teile der jährlichen Erträge einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
(3) Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind.
§ 4 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Rechtsstellung der Begünstigten
Den durch die Stiftung Begünstigten steht auf Grund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
§ 6 Organe der Stiftung
(1) Organe der Stiftung sind
a) der Vorstand
b) der Beirat
(2) Das Mitglied eines Organs hat bei der Führung der Geschäfte der Stiftung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Mitglied des Organs bei der Geschäftsführung unter Beachtung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorgaben vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Stiftung zu handeln. Im Übrigen haften die Organe nur für den Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(3) Beschlüsse der Organe werden grundsätzlich in Präsenzsitzungen gefasst. Sofern die technischen Möglichkeiten vorliegen und alle Organmitglieder sich einverstanden erklären, können Sitzungen auch in (teil-) digitaler Form erfolgen. Sofern kein Organmitglied widerspricht, können Beschlüsse außer zu § 11 auch elektronisch oder als Umlaufbeschluss gefasst werden.
§ 7 Zusammensetzung des Vorstandes
(1) Der Vorstand besteht aus 2 bis zu 5 Mitgliedern. Der erste Vorstand ist im Stiftungsgeschäft benannt.
(2) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wird der Nachfolger benannt von den verbleibenden Mitgliedern.
(3) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 5 Jahre, Wiederwahl ist zulässig.
(4) Der Vorstand wählt einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
(6) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Die notwendigen Kosten werden erstattet.
§ 8 Rechte und Pflichten des Vorstandes
(1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er handelt durch zwei Mitglieder gemeinsam, von denen eines der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall der stellvertretende Vorsitzende sein muss.
(2) Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgabe ist insbesondere
a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung des Jahresabschlusses,
b) die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens,
c) Satzungsänderungen
§ 9 Zusammensetzung des Beirats
(1) Der Beirat besteht aus mindestens 3 und bis zu 7 Mitgliedern. Der erste Beirat ist im Stiftungsgeschäft benannt.
(2) Der Beirat wählt den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden aus seiner Mitte.
(3) Dem Beirat sollen nach Möglichkeit mit den regionalen Verhältnissen vertraute Vertreter angehören
- des Faches Denkmalpflege
- des Faches Volkskunde
- des Faches Naturkunde
sowie zwei sachkundige Bürger, deren Amtszeit fünf Jahre beträgt: die Wiederbenennung ist zulässig.
(4) Scheidet ein sachkundiger Bürger aus dem Beirat aus, bestimmt der Vorstand einen Nachfolger.
(5) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
§ 10 Aufgaben des Beirates
(1) Der Beirat hat folgende Aufgaben:
- die Befolgung des Stifterwillens durch den Vorstand sicherzustellen,
- unterstützungswürdige Projekte und Personen zu bestimmen
- Zustimmungspflichten gern. § 11 Absatz 1 bis 3
§ 11 Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse
(1) Satzungsänderungen sind nach Maßgabe des § 85 Abs. 1 bis Abs. 3 BGB zulässig. Über Satzungsänderungen beschließt der Vorstand mit Zustimmung des Beirates. Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung der derzeitigen Stiftungszwecke nicht mehr möglich ist, so kann der Vorstand die Stiftungszwecke beschränken oder einen neuen Stiftungszweck, die Umgestaltung in eine Verbrauchsstiftung oder nach § 86 bis 86d des BGB die Zulegung oder Zusammenlegung der Stiftung mit einer anderen Stiftung beschließen. Der neue Stiftungszweck hat auf dem Gebiet der in § 2 genannten Zwecke zu liegen.
(2) Der Vorstand kann mit Zustimmung des Beirates die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn eine Änderung oder Reduzierung der Satzungszwecke nicht mehr in Betracht kommt und die Umstände es endgültig nicht mehr zulassen, auch den nach Abs. 1 geänderten Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen.
(3) Satzungsänderungen, Änderungen des Stiftungszwecks, des Namens oder des Sitzes der Stiftung oder ihre Zulegung/Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung sowie die Auflösung der Stiftung können nur in einer ordnungsgemäß einberufenen gemeinsamen Sitzung von Vorstand und Beirat beschlossen werden, bei der mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Sie erfordern eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen, jedoch mindestens eine Mehrheit aller Mitglieder des Vorstandes.
(4) Beschlüsse nach vorstehender Ziffer 3 dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Die Beschlüsse nach Abs. 1 bis Abs. 3 bedürfen der Genehmigung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde.
§ 12 Vermögensanfall
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung und bei Wegfall des bisherigen steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen
a) je zur Hälfte an die Deutsche Stiftung Denkmalschutz und die Heinz Sielmann Stiftung, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden haben.
§ 16 Unterrichtung der Stiftungsbehörde
Die Stiftungsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluss vorzulegen.
§ 17 Stellung des Finanzamtes
Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung zuvor dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Auskunft des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.
§ 18 Stiftungsbehörde
Stiftungsbehörde ist die Bezirksregierung Arnsberg, oberste Stiftungsbehörde ist das jeweils zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen.
Die stiftungsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.